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705.105

Beschluss welcher die Kosten und Gebühren betreffend die von der kantonalen Baukommission erteilten Baubewilligungen festsetzt

vom 14.07.2004 (Stand 02.08.2004)

Präambel

Der Staatsrat des Kantons Wallis

eingesehen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 des Baugesetzes vom 8. Februar 1996;

eingesehen Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe g des Baugesetzes vom 8. Februar 1996;

eingesehen die Artikel 62 und 63 der Bauverordnung vom 2. Oktober 1996;

auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,

beschliesst:

Art. 1

Die kantonale Baukommission erhebt bei der Eröffnung einer Verfügung betreffend ein Baubewilligungsgesuch gemäss nachfolgendem Tarif folgende Kosten und Gebühren:

  1. Abbruch von Bauten

    Fr. 100 bis 500

  2. Bau von Mauern und Einfriedungen

    Fr. 100 bis 500

  3. geringfügige Umbauten

    Fr. 100 bis 500

  4. für Reklameeinrichtungen, je

    Fr. 100 bis 500

  5. Zisterne, Tankstelle

    Fr. 100 bis 500

  6. Installationen zur Gewinnung von Energie

    Fr. 100 bis 500

  7. Bau einer Garage mit einer Box

    Fr. 200

  8. Bau einer Garage mit mehreren Boxen zu je einem Fahrzeug: Fr. 200 + 50 pro zusätzliche Box
  9. landwirtschaftliche und industrielle Treibhäuser

    Fr. 100 bis 500

  10. kleine Bauten

    Fr. 100 bis 500

  11. Sportanlagen

    Fr. 100 bis 500

  12. Veränderungen der natürlichen Bodenoberfläche

    Fr. 200 bis 1'000

  13. Ausbeuten von Material

    Fr. 500 bis 1'000

  14. Umbau eines Gebäudes mit Veränderung der Zweckbestimmung, Bau eines Wohnhauses mit einer oder mehreren Wohnungen, Bau eines Industrieoder Geschäftsgebäudes, gemeinsame Garage, gemäss Kostenvoranschlag (BKP2):
  15. 1.

    bis zu einer Million inbegriffen

    2‰, Minimum Fr. 200

  16. 2.

    mehr als eine Million

    Fr. 3'000 bis 4'000

  17. kompliziertes Dossier

    bis zu Fr. 15'000

  18. Verweigerung der Baubewilligung

    Fr. 200 bis 1'000

  19. ausserordentliche Untersuchungskosten (Augenscheinverhandlungen, Berichte, Fotos, usw.)

    Fr. 100 bis 500

Art. 2

Falls offensichtliche Fehler im Kostenvoranschlag festgestellt werden, kann die kantonale Baukommission die Gebühren gemäss den Baukosten (BKP 2) berechnen.

Art. 3

Die durch die kantonale Baukommission zu erhebenden Gebühren bezüglich der Baubewilligung werden um die Hälfte gekürzt, für die öffentlichen Gebäude, die Gebäude von religiösem und kulturellem Charakter und die Gebäude, welche von Körperschaften und Vereinen von allgemeinem Interesse zu einem erzieherischen oder sozialen Zweck erstellt werden.

Art. 4

Die Gebühren und Kosten sind über den Verwaltungs- und Rechtsdienst des DVBU auf die entsprechenden Rubriken des kantonalen Baukommission zu entrichten.

Art. 5

Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 2. August 2004 in Kraft.

Er hebt den Beschluss vom 15. Januar 1997 gleichen Inhalts auf.

Egress

CSW BO/Abl. 31/2004

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

Quelle Publikation

14.07.2004

02.08.2004

Erlass

Erstfassung

BO/Abl. 31/2004

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

Quelle Publikation

Erlass

14.07.2004

02.08.2004

Erstfassung

BO/Abl. 31/2004