Ungewöhnlich niedriges Angebot
Ein ungewöhnlich niedriges Angebot ist im schweizerischen Beschaffungsrecht nicht automatisch ungültig, verlangt aber eine sorgfältige Prüfung. Die Vergabestelle kann den Anbieter zur Erläuterung von Preisaufbau, technischer Lösung, Arbeitsbedingungen, Subventionen oder Effizienzvorteilen auffordern. Ein Ausschluss kommt in Betracht, wenn die Erklärung ungenügend ist oder eine rechtmässige und zuverlässige Vertragserfüllung zweifelhaft bleibt. Die Behörde muss unsichere Dumpingangebote vermeiden, darf aber legitime aggressive Preise nicht ohne genügende Gründe verwerfen.
Im Gesetz definiert
Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.
In Entscheiden besprochen
Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.