Zugang zum Recht
Zugang zum Recht bedeutet, dass Rechte praktisch durchsetzbar sind und nicht nur formal bestehen. Im schweizerischen Kontext umfasst dies den Zugang zu Gerichten oder zuständigen Tribunalen, klare Verfahrenswege, angemessene Fristen, zumutbare Sprach- und Formerfordernisse sowie Kostenregeln, die Verfahren für Personen mit beschränkten Mitteln nicht verunmöglichen. Unentgeltliche Rechtspflege, Vertretung und verständliche Information können erforderlich sein, wenn Komplexität oder Schutzbedürftigkeit sonst den Rechtsschutz verhindern würden. Der Grundsatz wird mit Verfahrensdisziplin und effizienter Justizverwaltung in Ausgleich gebracht.
Im Gesetz definiert
Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.
In Entscheiden besprochen
Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.