Klageanerkennung
Im schweizerischen Zivilprozess kann die beklagte Partei die Klage ganz oder teilweise anerkennen. Mit dieser Prozesserklärung akzeptiert sie das Rechtsbegehren der klagenden Partei, sodass das Gericht insoweit ohne weitere Prüfung streitiger Tatsachen entscheiden oder das Verfahren erledigen kann. Die Anerkennung hat regelmässig Kostenfolgen; die anerkennende Partei gilt häufig als unterliegend, sofern keine besonderen Gründe für eine andere Verteilung bestehen. Sie unterscheidet sich vom Vergleich, weil sie einseitig ist, und vom blossen Zugeständnis, weil sie den Anspruch selbst betrifft.
Im Gesetz definiert
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In Entscheiden besprochen
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