Glossar / Sachenrecht

Ersitzung

Ersitzung wandelt langdauernden Besitz unter gesetzlichen Voraussetzungen in ein Recht um. Im schweizerischen Recht ist sie vor allem bei Fahrnis, Grundbuchlagen und bestimmten Dienstbarkeiten bedeutsam; die Anforderungen unterscheiden sich nach Gegenstand sowie Gutgläubigkeit oder Eintragungssituation. Der Besitzer muss die Sache oder das Recht in der Regel wie ein Eigentümer oder Berechtigter, ununterbrochen und ohne wirksame Anfechtung ausüben. Die Ersitzung dient Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, heilt aber Diebstahl oder mangelhaften Besitz nicht automatisch; Sonderregeln und Ausnahmen sind entscheidend.

Im Gesetz definiert

Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.

In Entscheiden besprochen

Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.