Glossar / Verwaltungsrecht

Verfügung

Im schweizerischen Verwaltungsrecht wendet eine Verfügung öffentliches Recht auf eine bestimmte Person oder einen konkreten Fall an, etwa durch Erteilung oder Verweigerung einer Bewilligung, Anordnung, Abgabe oder Leistung. Sie unterscheidet sich von generell-abstrakter Rechtsetzung, auch wenn einzelne Verfügungen viele Personen betreffen können. Gültigkeit setzt Zuständigkeit, korrektes Verfahren, nötige Begründung und Wahrung des rechtlichen Gehörs voraus. Verfügungen enthalten in der Regel eine Rechtsmittelbelehrung mit Fristen; unangefochten können sie rechtskräftig und vollstreckbar werden.

Im Gesetz definiert

Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.

In Entscheiden besprochen

Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.