Administrativhaft
Schweizer Migrationsbehörden können Administrativhaft zu bestimmten Zwecken anordnen, etwa zur Vorbereitung oder Sicherstellung einer Wegweisung, zur Durchführung einer Dublin-Überstellung oder in begrenzten Fällen zur Identitätsabklärung. Sie ist keine strafrechtliche Sanktion und muss gesetzlich vorgesehen, notwendig, verhältnismässig und zeitlich begrenzt sein. Wegen des Eingriffs in die persönliche Freiheit ist die gerichtliche Überprüfung wesentlich. Verletzlichkeit, Familienleben, Gesundheit und das Kindeswohl setzen wichtige Grenzen. Eine Entlassung ist geboten, wenn Wegweisung oder Überstellung nicht mehr realistisch vollziehbar sind.
Im Gesetz definiert
Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.
In Entscheiden besprochen
Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.