Glossar / Verwaltungsrecht

Ermessen der Verwaltung

Im schweizerischen Verwaltungsrecht besteht Ermessen, wenn ein Gesetz der Behörde eine Wahl lässt, etwa ob sie handelt, wie sie Interessen gewichtet oder welche Massnahme sie anordnet. Ermessen bedeutet keine Freiheit vom Recht: Die Behörde muss Zweck der Norm, Gleichbehandlung, Verhältnismässigkeit, Treu und Glauben sowie die Pflicht zur richtigen Sachverhaltsabklärung beachten. Gerichte prüfen die Rechtmässigkeit solcher Entscheide, üben aber bei politischen oder fachtechnischen Einschätzungen der Verwaltung oft Zurückhaltung.

Im Gesetz definiert

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In Entscheiden besprochen

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