Erwachsenenschutz
Das schweizerische Erwachsenenschutzrecht greift ein, wenn eine erwachsene Person ihre persönlichen, finanziellen oder rechtlichen Angelegenheiten wegen Krankheit, Behinderung, Sucht oder altersbedingter Einschränkungen nicht mehr ausreichend besorgen kann. Vorrang hat die Selbstbestimmung, etwa durch Vorsorgeauftrag oder Patientenverfügung. Reicht private Unterstützung nicht aus, kann die Behörde massgeschneiderte Massnahmen wie eine Beistandschaft anordnen. Jeder Eingriff muss notwendig und verhältnismässig sein und möglichst viel Autonomie erhalten, während erhebliche Gefahren oder Ausbeutung verhindert werden.
Im Gesetz definiert
Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.
In Entscheiden besprochen
Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.