Glossar / Strafrecht

Gehilfenschaft

Gehilfenschaft im schweizerischen Strafrecht bedeutet, eine vorsätzliche Haupttat durch physische oder psychische Unterstützung vorsätzlich zu fördern. Der Beitrag muss nicht unverzichtbar sein, die Tat aber in relevanter Weise erleichtern oder bestärken. Die Gehilfin oder der Gehilfe hat keine Tatherrschaft wie eine Haupttäterin oder ein Haupttäter und wird als Teilnehmer grundsätzlich milder bestraft. Hilfe nach Vollendung der Tat ist keine Gehilfenschaft, ausser sie war vorher zugesagt oder Teil des Tatplans.

Im Gesetz definiert

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In Entscheiden besprochen

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