Antizipierte Beweiswürdigung
Die antizipierte Beweiswürdigung ist in der schweizerischen Praxis anerkannt. Das Gericht kann auf die Abnahme zusätzlicher Beweise verzichten, wenn es nach Würdigung der Akten vertretbar annimmt, das angebotene Beweismittel sei unerheblich, ungeeignet oder könne am Ergebnis nichts ändern. Dies dient der Prozessökonomie, darf aber den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht aushöhlen. Die Ablehnung braucht eine sachliche Grundlage und darf wesentliche Beweise nicht willkürlich ausschliessen. Zu unterscheiden ist sie von der abschliessenden Beweiswürdigung nach erfolgter Beweisabnahme.
Im Gesetz definiert
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In Entscheiden besprochen
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