Schuldübernahme
Die Schuldübernahme betrifft den Eintritt eines Dritten in eine bestehende Schuld. Das schweizerische Recht unterscheidet interne Abreden zwischen bisherigem Schuldner und Übernehmer von einer extern gegenüber dem Gläubiger wirksamen Übernahme. Eine Befreiung des ursprünglichen Schuldners setzt regelmässig die Zustimmung des Gläubigers voraus, weil sich dessen Risiko verändert. Die Übernahme kann kumulativ sein, sodass der bisherige Schuldner haftet, oder befreiend, mit Schuldnerwechsel. Einreden, Sicherheiten und Nebenrechte sind sorgfältig zu prüfen, da sie nicht automatisch unverändert fortbestehen.
Im Gesetz definiert
Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.
In Entscheiden besprochen
Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.