Versuch
Der Versuch betrifft Strafbarkeit, wenn der Täter mit der Ausführung beginnt, der tatbestandsmässige Erfolg oder Abschluss aber ausbleibt.
Der Versuch erfasst Verhalten, das über blosse Vorbereitung hinausgeht und auf die Verwirklichung einer Straftat gerichtet ist, obwohl diese unvollendet bleibt. Das schweizerische Strafrecht kennt die Strafbarkeit des Versuchs und unterscheidet Fragen wie Ausführungsbeginn, Untauglichkeit, Rücktritt und Vorsatz. Die Begründung liegt in Prävention und Schuld: Der Täter hat seinen deliktischen Willen hinreichend konkret betätigt. Rechtsordnungen unterscheiden sich darin, wie weit Vorbereitungshandlungen erfasst werden und welche Wirkung ein freiwilliger Rücktritt hat.