Urheber
Nach schweizerischem Urheberrecht ist Urheber die menschliche Person, die ein Werk schafft. Die Urheberschaft entsteht mit der Schöpfung, nicht durch Registrierung oder Veröffentlichung. Dem Urheber stehen ursprünglich Persönlichkeitsrechte, etwa Anerkennung der Urheberschaft, und vermögensrechtliche Befugnisse wie Vervielfältigung, Verbreitung und Zugänglichmachung zu, vorbehaltlich gesetzlicher Schranken und Rechteübertragungen. Juristische Personen können Rechte erwerben, sind aber nicht Urheber im engeren Sinn. Miturheberschaft besteht bei kreativen Beiträgen mehrerer Personen zu einem einheitlichen Werk. Arbeits- oder Auftragsverträge beeinflussen Nutzungsrechte, nicht die Urheberschaft.
Im Gesetz definiert
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In Entscheiden besprochen
Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.