Konkursandrohung
Bei der Betreibung auf Konkurs folgt die Konkursandrohung auf den Zahlungsbefehl, sobald der Gläubiger zur Fortsetzung berechtigt ist. Sie weist den Schuldner darauf hin, dass bei ausbleibender Zahlung das Konkursbegehren gestellt werden kann. Ausgestellt wird sie vom Betreibungsamt; sie ist eine verfahrensrechtliche Voraussetzung für den späteren Antrag beim Konkursgericht. Die Konkursandrohung eröffnet den Konkurs noch nicht, zeigt aber den Übergang von der Einzelforderung zur möglichen kollektiven Liquidation an.
Im Gesetz definiert
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In Entscheiden besprochen
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