Glossar / Bau- und Planungsrecht

Baueinsprache

Die Baueinsprache wird während der öffentlichen Auflage eines Baugesuchs erhoben. In der Schweiz setzt die Legitimation in der Regel ein hinreichendes persönliches oder rechtlich geschütztes Interesse voraus, häufig wegen räumlicher Nähe und möglicher Betroffenheit; Umweltorganisationen können in bestimmten Fällen besondere Rechte haben. Gerügt werden können Verstösse gegen Zonenvorschriften, Abstände, Verkehrssicherheit, Lärm-, Umwelt- oder Verfahrensrecht. Die Einsprache wahrt Mitwirkungsrechte und kann einem Rekurs gegen den Bewilligungsentscheid vorausgehen. Fristen und Formvorschriften sind streng und kantonal geregelt.

Im Gesetz definiert

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In Entscheiden besprochen

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