Glossar / Zivilprozess und Zivilstreitigkeiten

Behauptungslast

Im schweizerischen Zivilprozess muss die Partei, die eine Rechtsfolge ableiten will, in der Regel die dafür erheblichen Tatsachen behaupten. Das Gericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an, darf aber ausserhalb besonderer Untersuchungsgrundsätze nicht auf nicht eingeführte Tatsachen abstellen. Die Behauptungslast unterscheidet sich von der Beweislast: Sie betrifft den Tatsachenvortrag, nicht die Folgen der Beweislosigkeit. Werden erhebliche Tatsachen nicht rechtzeitig behauptet, kann eine Beweisabnahme entfallen oder unzulässig sein.

Im Gesetz definiert

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In Entscheiden besprochen

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