Glossar / Allgemeine Begriffe des Zivilrechts

Rechtsfähigkeit

Im schweizerischen Zivilrecht bedeutet Rechtsfähigkeit, dass ein Rechtssubjekt Rechte und Pflichten haben kann. Natürliche Personen besitzen sie von der Geburt bis zum Tod; juristische Personen erlangen sie nach den für ihre Entstehung und Eintragung geltenden Regeln. Sie unterscheidet sich von der Handlungsfähigkeit: Ein Kind kann Eigentum haben oder erben, auch wenn Vertreter die Rechte ausüben müssen. Rechtsfähigkeit bildet die Grundlage für Persönlichkeitsrechte, Eigentum, Erbrecht, vertragliche Rechtspositionen und Haftung als Träger rechtlicher Interessen.

Im Gesetz definiert

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In Entscheiden besprochen

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