Teilnahme und Beteiligung
Die Lehre der Beteiligung klärt, wann eine Person strafrechtlich verantwortlich ist, obwohl sie nicht alle Tatbestandsmerkmale selbst verwirklicht. Das schweizerische Strafrecht unterscheidet Formen wie Mittäterschaft, Anstiftung und Gehilfenschaft; erforderlich sind ein Tatbeitrag und ein subjektiver Bezug zur Haupttat. Ausmass der Tatherrschaft, Vorsatz sowie kausale oder praktische Unterstützung beeinflussen Einordnung und Strafe. Rechtsvergleichend erscheinen Begriffe wie aiding and abetting oder secondary liability; im Kern geht es um die Zurechnung fremden deliktischen Handelns.
Im Gesetz definiert
Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.
In Entscheiden besprochen
Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.