Bestandteile und Zugehör
Das schweizerische Sachenrecht unterscheidet Bestandteile und Zugehör. Ein Bestandteil ist körperlich oder funktional so in eine Hauptsache eingegliedert, dass er deren rechtliches Schicksal teilt, etwa bei Eigentum und Übertragung. Zugehör bleibt eine selbständige bewegliche Sache, ist aber dauerhaft dazu bestimmt, der Hauptsache zu dienen; sie kann bei Veräusserung, Verpfändung oder Vollstreckung zusammen mit der Hauptsache erfasst werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Abgrenzung ist wichtig bei Grundstücken, Gebäuden, Maschinen, Inventar und Kreditsicherheiten. Sie klärt, was beim Verkauf oder bei Belastung mitumfasst ist.
Im Gesetz definiert
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In Entscheiden besprochen
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