Einwilligung im Datenschutz
Im schweizerischen Datenschutzrecht ist die Einwilligung eine mögliche Grundlage oder Rechtfertigung für eine Bearbeitung, aber nicht immer erforderlich. Wird sie herangezogen, muss sie informiert, bestimmt und freiwillig sein; bei besonders schützenswerten Daten oder risikoreichen Persönlichkeitsprofilen kann eine ausdrückliche Einwilligung nötig sein. Sie sollte nicht mit sachfremden Bedingungen verknüpft oder unter Druck erlangt werden. Ein Widerruf wirkt grundsätzlich für die Zukunft. Verantwortliche sollten dokumentieren, worüber informiert wurde und wie die Einwilligung erteilt wurde.
Im Gesetz definiert
Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.
In Entscheiden besprochen
Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.