Glossar / Vertragsrecht

Vertragsschluss

Im schweizerischen Vertragsrecht kommt ein Vertrag grundsätzlich zustande, wenn sich die Parteien über die wesentlichen Punkte einigen. Dies geschieht typischerweise durch Antrag und Annahme, mündlich, schriftlich, elektronisch oder durch schlüssiges Verhalten. Viele Verträge sind formfrei; einzelne benötigen Schriftform, öffentliche Beurkundung oder Registereintrag. Der Vertragsschluss ist von der Gültigkeit zu unterscheiden: Eine Einigung kann bestehen, aber wegen Mängeln wie Urteilsunfähigkeit, Widerrechtlichkeit, Irrtum, Täuschung oder Drohung anfechtbar oder unwirksam sein.

Im Gesetz definiert

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In Entscheiden besprochen

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