Glossar / Vertragsrecht

Vertragsgültigkeit

Nach schweizerischem Recht kann ein Vertrag zustande gekommen, aber dennoch ungültig, nichtig, anfechtbar oder nicht durchsetzbar sein. Die Gültigkeit hängt unter anderem von Handlungsfähigkeit, echtem Konsens, zulässigem und möglichem Inhalt sowie der Einhaltung vorgeschriebener Formen ab. Mängel können aus Irrtum, Täuschung, Drohung, Sittenwidrigkeit, Widerrechtlichkeit, Unmöglichkeit oder fehlender Vertretungsmacht entstehen. Die Folgen unterscheiden sich: Manche Mängel führen automatisch zur Nichtigkeit, andere geben einer Partei ein Anfechtungsrecht. Die Prüfung der Gültigkeit ist von der Vertragsauslegung zu trennen.

Im Gesetz definiert

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In Entscheiden besprochen

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