Glossar / Immaterialgüterrecht

Urheberrecht

Nach schweizerischem Recht schützt das Urheberrecht individuelle geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, etwa Texte, Musik, Bilder, Filme, Software und Architektur, sofern die erforderliche Originalität vorliegt. Der Schutz entsteht automatisch ohne Registrierung. Urheber verfügen über Verwertungsrechte, etwa Vervielfältigung, Verbreitung, Zugänglichmachung und Bearbeitung, sowie über Urheberpersönlichkeitsrechte. Schranken erlauben unter anderem Privatgebrauch, Zitate und bestimmte Bildungs- oder Archivnutzungen. Schutzdauer, Lizenzierung und kollektive Rechtewahrnehmung sind besonders wichtig für Medien, Verlage, Software und Online-Dienste.

Im Gesetz definiert

Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.

In Entscheiden besprochen

Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.