Glossar / Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft

Die Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft bedeutet ihre rechtliche Selbständigkeit gegenüber Gesellschaftern, Aktionärinnen, Mitgliedern oder Organen. Die Gesellschaft kann eigenes Vermögen halten, Verträge abschliessen, klagen und verklagt werden. Beschränkte Haftung hängt häufig damit zusammen, ist aber nicht dasselbe. Das schweizerische Gesellschaftsrecht anerkennt Rechtspersönlichkeit etwa bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach ordnungsgemässer Errichtung. In Ausnahmefällen können Gerichte oder gesetzliche Regeln die Trennung relativieren, insbesondere wenn sie zur Umgehung von Pflichten missbraucht wird.

Im Gesetz definiert

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In Entscheiden besprochen

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