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Gläubigerverzug

Gläubigerverzug liegt vor, wenn der Gläubiger eine ordnungsgemäss angebotene Leistung ohne Rechtfertigung nicht annimmt oder verhindert.

Im schweizerischen Obligationenrecht betrifft der Gläubigerverzug die fehlende Mitwirkung des Gläubigers bei der Entgegennahme der Leistung, nicht eine Vertragsverletzung des Schuldners. Er setzt in der Regel ein gehöriges Leistungsangebot des Schuldners voraus, das der Gläubiger ablehnt oder durch unterlassene Mitwirkung vereitelt. Folgen können Entlastung des Schuldners von bestimmten Risiken, Ersatz von Mehraufwand sowie Hinterlegung oder Verwertung von Sachen sein. Massgeblich bleiben Art der Leistung und Parteivereinbarung.