Bekanntgabe ins Ausland
Eine Bekanntgabe ins Ausland liegt vor, wenn Personendaten aus der Schweiz an Empfänger im Ausland übertragen oder zugänglich gemacht werden.
Im schweizerischen Datenschutzrecht erfasst die Bekanntgabe ins Ausland sowohl Übermittlungen als auch Fernzugriffe aus einem anderen Staat, etwa bei Cloud-Hosting, Konzernzugriffen, Supportleistungen oder internationalen Plattformen. Der Verantwortliche muss prüfen, ob der Zielstaat einen angemessenen Schutz gewährleistet. Fehlt dieser, sind in der Regel geeignete Garantien nötig, etwa Vertragsklauseln, verbindliche interne Regeln oder andere anerkannte Mechanismen, sofern keine Ausnahme greift. Zu berücksichtigen sind Weiterübermittlungen, staatliche Zugriffsrisiken, Auftragsbearbeiterketten und Transparenz gegenüber betroffenen Personen.