Bekanntgabe ins Ausland
Im schweizerischen Datenschutzrecht erfasst die Bekanntgabe ins Ausland sowohl Übermittlungen als auch Fernzugriffe aus einem anderen Staat, etwa bei Cloud-Hosting, Konzernzugriffen, Supportleistungen oder internationalen Plattformen. Der Verantwortliche muss prüfen, ob der Zielstaat einen angemessenen Schutz gewährleistet. Fehlt dieser, sind in der Regel geeignete Garantien nötig, etwa Vertragsklauseln, verbindliche interne Regeln oder andere anerkannte Mechanismen, sofern keine Ausnahme greift. Zu berücksichtigen sind Weiterübermittlungen, staatliche Zugriffsrisiken, Auftragsbearbeiterketten und Transparenz gegenüber betroffenen Personen.
Im Gesetz definiert
Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.
In Entscheiden besprochen
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