Völkergewohnheitsrecht
Völkergewohnheitsrecht entsteht aus allgemeiner Staatenpraxis, die als rechtlich verpflichtend anerkannt wird, auch ohne Vertrag.
Völkergewohnheitsrecht setzt eine genügend allgemeine und einheitliche Staatenpraxis sowie die Überzeugung voraus, rechtlich dazu verpflichtet zu sein (*opinio juris*). Es kann neben Staatsverträgen bestehen und auch Staaten binden, die keinem einschlägigen Vertrag beigetreten sind; Ausnahmen werden etwa für beharrliche Gegner diskutiert. Für die Schweiz ist es bei Immunitäten, Menschenrechten, humanitärem Völkerrecht und der Auslegung internationaler Pflichten bedeutsam. Nachweise ergeben sich aus Staatenpraxis, diplomatischen Erklärungen, Rechtsprechung und anerkannten internationalen Materialien.