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Mängel am Mietobjekt

Mängel liegen vor, wenn der vertragsgemässe Gebrauch des Mietobjekts beeinträchtigt ist und Ansprüche auslösen kann.

Ein Mietobjekt ist mangelhaft, wenn sein Zustand vom vereinbarten oder üblichen Gebrauch abweicht. Im schweizerischen Mietrecht können Mängel körperlicher, rechtlicher oder funktionaler Natur sein, etwa Schimmel, defekte Geräte, fehlende Bewilligungen oder erhebliche Störungen. Mieterinnen und Mieter sollten Mängel sofort melden, Reparaturen ermöglichen und Beweise sichern. Je nach Schwere kommen Beseitigung, Mietzinsherabsetzung, Schadenersatz, Hinterlegung des Mietzinses nach korrektem Verfahren oder ausnahmsweise Kündigung in Betracht. Normale Abnutzung ist gesondert zu beurteilen.