Aktionärsklage im Gesellschaftsinteresse
Die derivative action betrifft einen Schaden der Gesellschaft, nicht bloss einen individuellen Aktionärsschaden. Der Kläger verlangt Leistung zugunsten der Gesellschaft, wenn die zuständigen Organe untätig sind oder Interessenkonflikte haben, etwa bei Verantwortlichkeitsansprüchen gegen Verwaltungsräte oder Geschäftsleiter. Das Schweizer Recht kennt Instrumente, mit denen Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen solche Ansprüche im Gesellschaftsinteresse verfolgen können. Entscheidend sind Aktivlegitimation, Kostenrisiko, Prozessführung und Vergleichskompetenz. Common-Law-Systeme verwenden den Begriff mit teils anderen Zulassungshürden.
Im Gesetz definiert
Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.
In Entscheiden besprochen
Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.