Verminderte Schuldfähigkeit
Verminderte Schuldfähigkeit liegt vor, wenn die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Täterin oder des Täters erheblich herabgesetzt war.
Verminderte Schuldfähigkeit macht die Tat nicht rechtmässig und schliesst Strafe nicht automatisch aus. Im schweizerischen Strafrecht betrifft sie eine erhebliche Einschränkung der Fähigkeit, im Tatzeitpunkt das Unrecht des Verhaltens einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Das Gericht kann die Strafe mildern und bei fortbestehenden Risiken auch Massnahmen prüfen. Die Beurteilung hängt stark vom Einzelfall ab und stützt sich häufig auf psychiatrische Gutachten.