Invalidenversicherung
Die schweizerische Invalidenversicherung, kurz IV, folgt dem Grundsatz Eingliederung vor Rente. Sie kann Früherfassung, Integrations- und berufliche Massnahmen, Hilfsmittel, Taggelder und bei erfüllten Voraussetzungen Renten gewähren. Beurteilt wird, wie sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit oder bei bestimmten Nichterwerbstätigen auf den Aufgabenbereich auswirkt. Enge Bezüge bestehen zur AHV, beruflichen Vorsorge, Unfallversicherung und zu Ergänzungsleistungen. Medizinische Abklärungen und Koordination der Leistungen sind in der Praxis besonders wichtig.
Im Gesetz definiert
Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.
In Entscheiden besprochen
Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.