Ermessensveranlagung
Bei der Ermessensveranlagung schätzt die Steuerbehörde die steuerbaren Faktoren, wenn Mitwirkung oder verlässliche Daten fehlen.
Eine Ermessensveranlagung kommt im schweizerischen Steuerverfahren in Betracht, wenn keine Steuererklärung eingereicht wird, die Erklärung unbrauchbar ist, Auskünfte verweigert werden oder eine ordentliche Ermittlung sonst unmöglich ist. Die Behörde schätzt Einkommen, Vermögen, Gewinn oder Kapital anhand verfügbarer Anhaltspunkte, Vergleiche und Erfahrungssätze. Sie ist keine Strafe, führt aber häufig zu einer höheren Steuer und kann mit Verfahrensbussen einhergehen. Wer sie anfechten will, muss in der Regel konkret und belegt darlegen, dass die Schätzung offensichtlich unrichtig ist, und die fehlenden Angaben im Rechtsmittelverfahren nachreichen.