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Dispositionsmaxime

Die Dispositionsmaxime überlässt den Parteien im Zivilprozess grundsätzlich Begehren, Umfang und Fortführung des Verfahrens.

Nach der Dispositionsmaxime entscheidet das schweizerische Zivilgericht grundsätzlich nur über das, was die Parteien verlangen. Die klagende Partei bestimmt, ob sie klagt und welche Rechtsbegehren sie stellt; Parteien können Ansprüche anerkennen, zurückziehen, vergleichen oder beschränken. Das Gericht darf in der Regel nicht mehr oder anderes zusprechen als beantragt, auch wenn es das Recht selbständig anwendet. Die Maxime spiegelt die Privatautonomie im Zivilrecht. Grenzen bestehen bei zwingendem Recht, öffentlichen Interessen oder besonderen Verfahrensarten, etwa in bestimmten familien- oder kindesrechtlichen Angelegenheiten.