Glossar / Unerlaubte Handlungen und zivilrechtliche Haftung (Vertiefung)

Geschäftsherrenhaftung

Die Geschäftsherren- oder Arbeitgeberhaftung regelt, wann ein Unternehmen oder Auftraggeber für Schäden einstehen muss, die Arbeitnehmende oder Hilfspersonen verursachen. Das schweizerische Recht unterscheidet die vertragliche Haftung für Hilfspersonen von der ausservertraglichen Haftung für Arbeitnehmer oder Organe; Voraussetzungen und Entlastungsmöglichkeiten sind unterschiedlich. Erforderlich sind Schaden und Kausalität. Teilweise kann sich der Arbeitgeber durch Nachweis sorgfältiger Auswahl, Instruktion und Überwachung entlasten. Ein interner Rückgriff hängt von Verschulden, Betriebsrisiko und arbeitsrechtlichen Schranken ab.

Im Gesetz definiert

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In Entscheiden besprochen

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