Glossar / Allgemeine Begriffe des Zivilrechts

Ende der Rechtspersönlichkeit

Bei natürlichen Personen endet die Rechtspersönlichkeit mit dem Tod. Ab diesem Zeitpunkt ist die verstorbene Person nicht mehr Rechtssubjekt; vermögensrechtliche Positionen fallen in den Nachlass und werden nach erbrechtlichen Regeln abgewickelt. Bestimmte persönlichkeitsnahe Interessen, etwa Achtung des Leichnams, Andenken und Ruf, können weiterhin über Angehörige oder besondere Vorschriften geschützt sein. Zeitpunkt und Nachweis des Todes sind deshalb für Erbschaft, Zivilstand, Versicherungen, Renten, Register und Verfahren von grosser Bedeutung.

Im Gesetz definiert

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In Entscheiden besprochen

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