Rechtsgleichheit
Der Grundsatz verlangt, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit und Ungleiches nach Massgabe seiner Unterschiede zu behandeln.
Rechtsgleichheit verpflichtet staatliche Behörden, Recht ohne sachlich unbegründete Benachteiligung oder Bevorzugung anzuwenden und zu setzen. Im schweizerischen Recht prägt sie die Verfassungsprüfung, Verwaltungsentscheide und den Zugang zu öffentlichen Leistungen: vergleichbare Sachverhalte sind gleich, relevante Unterschiede unterschiedlich zu behandeln. Zulässig bleiben Differenzierungen, wenn sie auf objektiven Gründen beruhen und verhältnismässig wirken. Der Grundsatz steht in engem Zusammenhang mit Diskriminierungsverbot, Chancengleichheit im Verfahren und der Pflicht, Abweichungen von einer ständigen Praxis nachvollziehbar zu begründen.