Glossar / Obligationenrecht

Irrtum

Irrtum bezeichnet ein Auseinanderfallen von Vorstellung und Wirklichkeit beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts. Das schweizerische Recht unterscheidet wesentliche Irrtümer, die eine Anfechtung rechtfertigen können, von unbeachtlichen Fehlvorstellungen. Erheblich können Irrtümer über Art des Vertrags, Vertragsgegenstand, Person des Vertragspartners oder Tatsachen sein, die als notwendige Grundlage des Geschäfts gelten. Wer sich auf Irrtum beruft, muss rechtzeitig handeln und kann ersatzpflichtig werden, wenn die Anfechtung berechtigtes Vertrauen der Gegenseite verletzt. Irrtum ist von Konsensmangel und absichtlicher Täuschung zu unterscheiden.

Im Gesetz definiert

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In Entscheiden besprochen

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