Entschuldigender Notstand
Entschuldigender Notstand unterscheidet sich vom rechtfertigenden Notstand: Die Tat bleibt rechtswidrig, die Täterin oder der Täter kann aber entschuldigt sein, weil unter den Umständen kein heldenhaftes Opfer verlangt wird. Im schweizerischen Strafrecht betrifft dies Fälle, in denen jemand eine unmittelbare Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere wichtige Interessen abwendet, die Interessenabwägung die Beeinträchtigung aber nicht vollständig rechtfertigt. Entscheidend sind Schwere der Gefahr, Alternativen, besondere Pflichten und die Zumutbarkeit.
Im Gesetz definiert
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In Entscheiden besprochen
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