Glossar / Immaterialgüterrecht

Erschöpfung

Erschöpfung bedeutet, dass nach dem rechtmässigen Inverkehrbringen eines mit Immaterialgüterrechten geschützten Gegenstands durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung bestimmte Vertriebsrechte an diesem konkreten Exemplar verbraucht sind. Erwerber dürfen es grundsätzlich weiterverkaufen oder übertragen; Vervielfältigung, Bearbeitung oder irreführende Markenverwendung bleiben aber untersagt. In der Schweiz unterscheiden sich die Erschöpfungsregeln je nach Schutzrecht, insbesondere im Patent-, Marken- und Urheberrecht. Wichtig ist das Prinzip bei Parallelimporten und Gebrauchtmärkten.

Im Gesetz definiert

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In Entscheiden besprochen

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