Mieterstreckung
Im schweizerischen Mietrecht kann der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Erstreckung verlangen, wenn die Kündigung eine Härte bewirkt, die durch die Interessen des Vermieters nicht gerechtfertigt ist. Berücksichtigt werden etwa Dauer des Mietverhältnisses, persönliche und finanzielle Verhältnisse, Ersatzmöglichkeiten und Kündigungsgründe. Die Erstreckung hebt die Kündigung nicht auf, sondern verschiebt das Ende des Mietverhältnisses. Das Begehren muss rechtzeitig gestellt werden, regelmässig bei der mietrechtlichen Schlichtungsbehörde.
Im Gesetz definiert
Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.
In Entscheiden besprochen
Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.