Glossar / Obligationenrecht

Formerfordernis

Das schweizerische Privatrecht geht grundsätzlich von Formfreiheit aus: Verträge sind ohne besondere Form gültig, sofern Gesetz oder Parteien nichts anderes verlangen. Formerfordernisse erfüllen Beweis-, Warn-, Publizitäts- oder Schutzfunktionen. Je nach Grundlage und Zweck kann ein Formmangel zur Ungültigkeit, Unverbindlichkeit oder zu Beweisnachteilen führen. Auch die Parteien können einen Formvorbehalt vereinbaren. Wichtige Formen sind einfache Schriftlichkeit, qualifizierte Schriftlichkeit und öffentliche Beurkundung; sie stellen unterschiedliche Anforderungen an Unterzeichnung und Mitwirkung einer Urkundsperson.

Im Gesetz definiert

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In Entscheiden besprochen

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