Glossar / Ausservertragliches Haftpflichtrecht

Grobe Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit liegt zwischen einfacher Fahrlässigkeit und Vorsatz. Sie bedeutet, dass naheliegende und elementare Vorsichtsmassnahmen missachtet werden, die jeder vernünftigen Person in derselben Lage hätten einleuchten müssen. Die Einordnung ist im schweizerischen Recht stark einzelfallbezogen; Risiko, Funktion, Fachkenntnisse und Zeitdruck können relevant sein. Grobe Fahrlässigkeit kann Haftungsumfang, vertragliche Freizeichnung, Versicherungsleistungen oder Regress beeinflussen, je nach anwendbarer Regel.

Im Gesetz definiert

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In Entscheiden besprochen

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