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Personalsicherheit

Eine Personalsicherheit verpflichtet eine Drittperson zur Einstandspflicht für eine fremde Schuld, unter Beachtung von Form und Umfang.

Eine Personalsicherheit verbessert die Stellung des Gläubigers durch die zusätzliche Haftung eines Bürgen oder Garanten. Das schweizerische Recht unterstellt die Bürgschaft schützenden Formvorschriften, insbesondere bei natürlichen Personen, und unterscheidet sie von unabhängigen Garantien oder Schadloshaltungen, die teils auf erstes Verlangen zahlbar sind. Die Vertragsgestaltung muss klären, ob die Haftung akzessorisch ist, welchen Höchstbetrag sie hat, welche Einreden bestehen, wie lange sie dauert und wie sie durchgesetzt wird. Im Bankgeschäft spielen Vertretungsmacht, Gesellschaftsinteresse und grenzüberschreitende Anerkennung eine wichtige Rolle.

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