Glossar / Internationales Privatrecht

Gewöhnlicher Aufenthalt

Der gewöhnliche Aufenthalt ist ein tatsächlicher Anknüpfungspunkt des internationalen Privatrechts. Er bezeichnet den Ort, an dem eine Person ihren stabilen Lebensmittelpunkt hat. Massgeblich sind Umstände wie Dauer und Regelmässigkeit des Aufenthalts, familiäre Bindungen, Arbeit, Schule und gegebenenfalls die Absicht. Anders als der Wohnsitz setzt er meist keinen formellen Rechtsstatus voraus. Schweizer Behörden verwenden ihn etwa im Familienrecht, Kindesschutz, Erbrecht und bei internationaler Zusammenarbeit. Die Beurteilung bleibt einzelfallbezogen und kann für Kinder anders ausfallen als für Erwachsene.

Im Gesetz definiert

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In Entscheiden besprochen

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