Glossar / Verfassungsrecht

Drittwirkung der Grundrechte

Grundrechte binden in erster Linie den Staat, wirken aber auch auf privatrechtliche Beziehungen ein. In der Schweiz geschieht dies meist mittelbar: Gerichte und Behörden legen Privatrecht, etwa Vertrags-, Arbeits- oder Persönlichkeitsschutzrecht, grundrechtskonform aus. Zudem können den Staat Schutzpflichten gegenüber schweren Eingriffen Privater treffen. Unmittelbare Ansprüche zwischen Privaten allein aus einem Grundrecht bleiben die Ausnahme. Bedeutung hat die Drittwirkung bei Konflikten wie Meinungsäusserung gegen Rufschutz, Religionsfreiheit im Arbeitsverhältnis oder Gleichbehandlung beim Zugang zu Leistungen.

Im Gesetz definiert

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In Entscheiden besprochen

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