Immission
Immission bezeichnet eine tatsächliche oder vergleichbare Einwirkung, die von einem Grundstück ausgeht und ein anderes trifft, etwa Lärm, Rauch, Gerüche, Erschütterungen, Licht, Schatten, Staub oder Wasser. Das schweizerische Nachbarrecht verbietet nicht jede Immission; übliche und ortsangemessene Einwirkungen sind unter Umständen zu dulden. Übermässige oder rechtswidrige Immissionen können Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Abwehr oder Schadenersatz auslösen. Die Beurteilung hängt von Lage, Intensität, Dauer, Zone, Vorbelastung und öffentlich-rechtlichen Bewilligungen ab, die privatrechtliche Ansprüche nicht automatisch ausschliessen.
Im Gesetz definiert
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In Entscheiden besprochen
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