Glossar / Immaterialgüterrecht

Gewerbliche Anwendbarkeit

Die gewerbliche Anwendbarkeit ist eine Patentierungsvoraussetzung und stellt sicher, dass eine Erfindung einen praktischen technischen Nutzen hat. Sie muss in einem weit verstandenen Gewerbe herstellbar oder benutzbar sein, einschliesslich Produktion, Landwirtschaft und anderer technischer Tätigkeiten. Ausgeschlossen werden rein spekulative Ideen ohne glaubhafte praktische Anwendung. In der schweizerischen und europäischen Praxis ist diese Voraussetzung meist weniger umstritten als Neuheit oder erfinderische Tätigkeit, bleibt aber wichtig, wenn Funktion, Nutzen oder Reproduzierbarkeit unklar sind, etwa in Biotechnologie und neuen Technologien.

Im Gesetz definiert

Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.

In Entscheiden besprochen

Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.