Anfechtung des Anfangsmietzinses
In der Schweiz können Mieterinnen und Mieter den Anfangsmietzins von Wohn- oder Geschäftsräumen unter bestimmten Voraussetzungen anfechten, insbesondere wenn er missbräuchlich erscheint oder unter Druck akzeptiert wurde. Die Anfechtung muss rasch nach Übernahme des Mietobjekts bei der zuständigen Schlichtungsbehörde erfolgen. In einzelnen Kantonen ist bei neuen Mietverträgen ein amtliches Formular mit Angaben zum bisherigen Mietzins vorgeschrieben. Zulässigkeit und Fristen sind streng, weshalb frühe Beratung wichtig ist.
Im Gesetz definiert
Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.
In Entscheiden besprochen
Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.