Untersuchungsgrundsatz
Der Untersuchungsgrundsatz verlagert einen Teil der Verantwortung für die Sachverhaltsfeststellung auf Gericht oder Behörde. Im schweizerischen Recht gilt er insbesondere im Strafverfahren, im Verwaltungsverfahren und in ausgewählten Zivilsachen, vor allem bei Schutzbedürftigkeit oder öffentlichen Interessen. Die Behörde muss erhebliche Tatsachen abklären und nötige Beweise erheben; Parteien haben jedoch häufig Mitwirkungspflichten, etwa zur Einreichung von Unterlagen oder zur Erläuterung ihrer Position. Der Grundsatz beseitigt weder Zulässigkeitsregeln noch Verfahrensfairness oder rechtliches Gehör. Seine Intensität variiert je nach Rechtsgebiet und Ausgestaltung.
Im Gesetz definiert
Für diesen Begriff wurde noch kein gesetzlicher Definitionsverweis kuratiert.
In Entscheiden besprochen
Für diesen Begriff wurde noch keine Entscheidbesprechung kuratiert.